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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schmitt Ladenbau GmbH (Stand 1. April 2008)

§ 1 Allgemeines

1.    Angebote, der Abschluss aller Verträge und die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, ohne dass es hierfür einer neuen Vereinbarung bedarf.

2.    Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“).

3.    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Vertragsabschluss, Muster

1.    Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestell¬te Ware zugesandt oder geliefert wird. In diesem Fall gilt als Auftragsbestätigung der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.    Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum und zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Muster, Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.

3.    Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.

4.    Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nichts anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen gelten nur dann als vertraglich vereinbart, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

§ 3 Preise und Zahlung

1.    Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer. Sie gelten in Euro ab Werk zuzüglich Verpackungs-, Fracht-, Versand- und Montagekosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrkosten für beschleunigten Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
2.    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise in dem Umfang anzupassen, wie nach Vertragsschluss jeweils nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Steuern.

3.    Zahlungen sind, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, wie folgt zu leisten:

30% bei Vertragsabschluss
30% spätestens fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Montagebeginn
30% nach Abschluss der Montage und
10% innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
Die Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

4.    Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden statthaft.

5.    Zahlungen werden trotz einer anders lautenden Bestimmung des Kunden zunächst auf die jeweils älteste Schuld des Kunden angerechnet. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerech¬net.

6.    Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferfristen, Lieferungen und Verzug

1.    Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der vom Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung und Eingang der vom Kunden zu leistenden Anzahlung.

2.    Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten, Frachtführern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts wegen derartiger Hindernisse sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nur dann, wenn wir dem Kunden dies nach Erkenntnis der Tragweite des unvorhergesehenen Hindernisses unverzüglich mitgeteilt haben.

3.    Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.

4.    Der Vertragspartner hat für die Möglichkeit der ungestörten Anlieferung und Montage Sorge zu tragen. Können diese Bedingungen vom Kunden nicht erfüllt werden, weil bauseits Verzögerungen oder Unterbrechungen durch an der Baustelle beschäftigte Firmen oder durch Vorlieferanten des Kunden oder Nichtbeibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben eingetreten sind, so ist uns dies mindestens 10 Tage vorher bekannt zu geben. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Lieferungen eingeleitet, die durch vom Kunden zu vertretende Umstände an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, unsere Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Dies gilt auch im Falle von Änderungen oder Neubestellungen des Kunden, die nach Vertragsschluss erfolgen.

5.    Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs statt Leistung können wir 40% des Auftragswertes netto als pauschalen Schadenersatz fordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen. Bei Lagerung in unseren eigenen Räumen werden die ortsüblichen Lagerkosten berechnet.

6.    Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,75 % des Auftragswertes netto, maximal jedoch auf 5% des Auftragswertes netto begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadenersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 20% des Auftragswertes netto begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem Verzug infolge groben Verschuldens oder Vorsatzes, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d.h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit stehen oder fallen soll.

§ 5 Gefahrübergang

1.    Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, soweit die Ware dem Transportführer übergeben wird; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart sind. Wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter erfolgt, geht die Gefahr mit Anlieferung beim Kunden über.

2.    Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Soweit mit dem Kunden Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.


2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

3.    Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für Transport und Lagerung, trägt der Kunde, wenn wir die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatten. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern wir die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht haben.

4.    Wird die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich dem Bearbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hierdurch uns zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1.

5.    Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

6.    Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

7.    Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

8.    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens beim Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines - auch vorläufigen - Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

9.    Bei einer Lieferung ins Ausland ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen bzw. eines nach dem anwendbaren Recht äquivalenten Sicherungsrechtes dienen (insbesondere eine etwaige Registrierung vorzunehmen oder mit uns eine zusätzliche Sicherungsvereinbarung zu schließen).

§ 7 Prüfungspflicht des Kunden, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln

1.    Der Kunde hat die zur Freigabe übersandten Vorlagen zu prüfen. Mit seiner Freigabeerklärung genehmigt der Kunde die Vorlagen, so dass keine Mängelrechte entstehen, soweit der Liefergegenstand der Vorlage entspricht. Entsprechendes gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Kunden im weiteren Herstellungsverlauf.

2.    Bei einem Kauf oder einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, der jeweils für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde Mängel jeglicher Art - mit Ausnahme von versteckten Mängeln - innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt der Liefergegenstand auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.

3.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.

4.    Soweit der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die geschuldete Gegenleistung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.

5.    Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Sofern das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und 479 BGB längere Fristen vorschreibt, gelten diese, es sei denn, dass die VOB Teil B insgesamt zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde; in diesem Fall gelten die Regelungen der VOB Teil B.

6.    Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, Fällen höherer Gewalt o.ä.

7.    Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir im übrigen nur in den in § 8 genannten Grenzen.

§ 8 Haftungsbeschränkung
 
1.    Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach dengesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerungen gemäß § 4 Ziff. 6 bleibt hiervon unberührt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.

2.    Soweit die Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.    Gerichtsstand ist Würzburg, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.  Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem oder besonderem Gerichtsstand zu verklagen.

2.    Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt dasRecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedinungen im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt soweit die Allgemeinen Geschäftsbedinungen eine nicht vorhergesehen Lücke aufweisen.

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